Sind Kirrautomaten erlaubt?

Die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Kirrautomaten wie der Handykirrung hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ab. Zudem sind die allgemeinen Regelungen zum Kirren zu beachten (Menge; Anzahl Kirrungen usw.). Diesen kann man mit der Handykirrung gerecht werden, da diese es in Verbindung mit einer Wildkamera ermöglicht gezielt nachzukirren, nachdem das ausgebrachte Kirrgut vom Wild auch tatsächlich aufgenommen wurde. Zudem ermöglicht es der mittige Auswurf des Kirrgutes in Verbindung mit dem Kirrtrichter, das Kirrgut ausschließlich für Schwarzwild erreichbar vorzulegen. Beides ist in den meisten Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben.

Nachfolgend haben wir die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern mit Verlinkung zu den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen für Sie zusammengefasst:

Einklappbarer Inhalt

Baden-Württemberg

Handykirrung zulässig

1 Kirrung/50 ha; max. 1 Liter pro Kirrung gleichzeitig. Kirrtrichter nicht notwendig.

Bayern

Handykirrung zulässig

"Geringstmöglicher Umfang" = 1 Kirrung/100 ha; max. ca. 1 kg pro Kirrung gleichzeitig

Brandenburg

Handykirrung zulässig

Nur "geringe Menge" (nicht näher definiert, wohl jedenfalls 1 Liter) pro Kirrung gleichzeitig

Bremen

Handykirrung zulässig

Vom 01.05.-15.10. nur gelegentliches Kirren erlaubt; im Übrigen keine Regelungen

Hessen

Handykirrung zulässig

1 Liter/Tag; Kirrgut darf anderem Schalenwild nicht zugänglich sein (Kirrtrichter)

Mecklenburg-Vorpommern

Handykirrung zulässig

"Gelegentliches Ankirren" erlaubt; max. 3 kg pro Kirrung gleichzeitig

Niedersachsen

Handykirrung unzulässig

Verwendung von Fütterungseinrichtungen und Behältern zum Kirren untersagt

Nordrhein-Westfalen

Handykirrung unzulässig, Verstoß jedoch geringfügiger als bei herkömmlichen Kirrvorrichtungen und Kirrautomaten

Jegliche Kirrvorrichtungen und Kirrautomaten unzulässig; Handykirrung hält (bei angemessener Nutzung) jedenfalls Mengenvorgaben im Gegensatz zu Pendel- Sautrommel und Streuautomat ein

Rheinland-Pfalz

Handykirrung (derzeit) unzulässig

Kirren grds. genehmigungspflichtig; nur kirren von Hand erlaubt; derzeit findet eine (sehr umstrittene) Novellierung des Landesjagdgesetzes statt, Ausgang unklar

Saarland

Handykirrung zulässig

Kirrautomaten erlaubt bis 700g/Tag

Sachsen

Handykirrung zulässig

Max. 5 kg pro Kirrung gleichzeitig

Sachsen-Anhalt

Handykirrung im Zweifel eher unzulässig (jedoch Reduktion des Fassungsvermögens denkbar, dann zulässig)

"Einfache mechanische Vorrichtung" (LJV Sachsen-Anhalt spricht von Futterautomaten) darf Fassungsvermögen von max. 5 kg haben. Gedacht wird hier aber möglicherweise an Kirrfässer und ähnliche Darbietungsformen also 5 Kg als Begrenzung der mit einem Mal aufnehmbaren Kirrmenge.

Schleswig-Holstein

Handykirrung zulässig

"Gelegentliches anlocken" erlaubt; Kirrgut darf anderem Schalenwild nicht zugänglich sein (Kirrtrichter)

Thüringen

Handykirrung zulässig

Kirrmaterial darf erst dann neu vorgelegt werden, wenn zuvor vorgelegtes Kirrmaterial vollständig vom Wild aufgenommen wurde; max. 1 kg Getreide gleichzeitig vorlegen; technische Einrichtungen zulässig, wenn diese geeignet sind, die Kirrmenge entsprechend zu begrenzen

Vom Kirren zu unterscheiden ist das Füttern von Wild. Die Handykirrung kann auch als Futterautomat verwendet werden. Gefüttert werden darf in den meisten Bundesländern nur in Notzeiten und unter besonderen Voraussetzungen. Die Nutzung der Handykirrung zur Fütterung unterliegt somit strengen Bestimmungen, welche im jeweiligen Bundesland geprüft werden sollten. Melden Sie sich gerne bei weiteren Fragen zur Rechtslage in Ihrem Bundesland!